8 Transport

Transporte stellen für Reptilien und Amphibien, die auf Erschütterungen besonders sensibel reagieren, eine Belastung dar. Sie sollten daher wenn immer möglich vermieden werden und sind auf das Nötigste zu beschränken. Kann der Transport nicht selbst durchgeführt werden, sind dafür Unternehmen zu wählen, die auf den schonenden Umgang der Tiere gemäss Art. 15 TSchG spezialisiert sind. Beim Transport lebender Tiere müssen diverse Anforderungen eingehalten werden (Art. 150-176 TSchV).

Tiere dürfen gemäss Art. 155 Abs. 1 TSchV nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Das setzt auch voraus, dass die klimatischen Bedingungen (Temperatur und Feuchtigkeit) während dem gesamten Transport dem Toleranzbereich der Tiere entsprechen und durch die Transportbehälter keine Verletzungsgefahr ausgeht.

8.0.1 Transportbehälter

Anforderungen an die Transportbehälter werden im Art. 167 TSchV ausführlich beschrieben. Gemäss Art. 167 lit. e TSchV muss in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein und wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen. Lebende Frösche dürfen nicht gestapelt transportiert werden Art. 160 Abs. 7 TSchV.

Beim Transport von Gifttieren muss doppelte Sicherheit gewährleistet sein (siehe Information 800.109.07 (PDF) des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)).

8.0.2 Versand

Der Paketversand ist verboten (Art. 16 Abs. 2 lit. k TSchV). Lebende Reptilien bis 15 kg Körpergewicht dürfen von der Post ausschliesslich per Swiss-Kurier verschickt werden (siehe Checkliste der Post (PDF). Für die Verpackung der Tiere sind diverse Vorschriften zu beachten (Art. 167 TSchV und Art. 168 TSchV). Gifttiere sind vom Transport ausgeschlossen, da die ExpressPost diese Gefahrenstoffen gleichstellt.

8.0.3 Internationaler Transport

Für den internationalen Transport ist das revidierte Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (SR 0.452) zu beachten. Allgemeine Grundsätze für die Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischer Herkunft aus der EU und aus Norwegen zeigt das Merkblatt des BLV.

Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen (Art. 174 Abs. 3 TSchV).

Spezielle Vorschriften gelten für den Transport im Flugzeug (Art. 176 TSchV).

Die internationale Flug-Transport-Vereinigung IATA ist ein Dachverband mit rund 240 angegliederten Fluggesellschaften. Sie erlässt verbindliche Standards für ihre Mitglieder und deren Heimatländer. Für die Bedingungen von Tiertransporten auf dem Luftweg hat sie das Regelwerk LAR (Live Animals Regulations) erlassen, das regelmässig überarbeitet wird und über die Webseite der IATA erworben werden kann.

Obschon diese Richtlinien für den Luft-Transport entwickelt wurden, werden sie in verschiedenen Ländern von den zuständigen Behörden als für Tierimporte generell gültig erklärt. So verweist auch das BLV auf der schriftlichen Bewilligung für die Einfuhr lebender Tiere darauf, dass diese nur gültig ist, wenn die Transportbedingungen den IATA Live Animals Regulations entsprechen.

Ausführliche Hinweise für den Transport von Reptilien, Amphibien und Wirbellosen gibt auch die CITES in ihren Verpackungshinweisen und Transportrichtlinien (Guidelines for transport), die den Vertragsparteien von der CITES Konferenz zur Umsetzung empfohlen werden.

8.0.4 Transport von Wirbellosen

Auch beim Transport von Futterinsekten ist auf deren Wohlergehen zu achten. Die klimatischen Bedingungen müssen im Toleranzbereich der jeweiligen Art liegen (Schutz vor Überhitzung und Frost) und die Tiere sind so zu verpacken, dass sie keine mechanischen Schäden erleiden. Bei längeren Transporten ist eine angemessene Versorgung mit ausreichend Futter sicherzustellen.

Published on 08.08.2014, 9:13:56.
Last updated on 14.08.2014, 9:31:46.
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