1. Sich ausführlich über das gewünschte Tier, seine Bedürfnisse und Anforderungen an die Haltung informieren.
Das Lesen von Fachliteratur ist unerlässlich. Eine grosse Auswahl an Büchern bietet beispielsweise der Stand von pogona.ch an diversen Terraristikbörsen.
Es sind Informationen bei lokalen Terrarienvereinen einzuholen. So beispielsweise bieten die Stadtgruppen der DGHT (Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V.) einen grossen Informationsfundus.
Käufer von Terrarientieren haben abzuklären, ob eine Bewilligung (Art. 89 TSchV) und ein Sachkundenachweis (Art. 85 Abs. 3 lit. c TSchV) bzw. ein unabhängiges Gutachten zur Haltung erforderlich sind.
2. Halter der gewünschten Tierart besuchen und sich ausführlich beraten lassen
3. Prüfen, ob dem gewünschten Reptil, Amphib oder wirbellosen Tier über dessen gesamte Lebensdauer hinweg ein artgerechtes Zuhause geboten werden kann
Es ist ein geeigneter Standort für das Terrarium bereitzuhalten, bei dem folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen:
Keine direkte Sonneneinstrahlung (Überhitzungsgefahr)
Kein Rauch im Zimmer
Keine laute Musikanlage mit starkem Bass, da die Vibrationen von den Tieren wahrgenommen werden und Stress auslösen können
Es sind Anschaffungskosten und laufende Kosten zu kalkulieren. Zu berücksichtigen sind:
Es ist gebührend zeitlicher Aufwand einzukalkulieren:
tag- oder nachtaktiv
Pflege der Terrarientiere
Pflege der Futtertiere
4. Wohnsituation prüfen
Die Tierhaltung ist in den zivilrechtlichen Gesetzesgrundlagen nicht abschliessend geregelt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es dem Vermieter daher frei, das Halten zumindest grösserer Tiere wie Hunde und Katzen in seinen Räumlichkeiten ausdrücklich zu erlauben, zu verbieten oder fallweise zu entscheiden. Eine Begründung hat der Vermieter nicht darzulegen.
Die Haltung unproblematischer Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche oder Kanarienvögel ist – in vernünftigem Rahmen – in einer Mietwohnung auch dann erlaubt, wenn Gegenteiliges im Mietvertrag steht. Erst wenn ein solches Tier im Einzelfall zu Beanstandungen Anlass gibt, kann der Vermieter dessen Haltung untersagen. Ein generelles Halteverbot entsprechender Kleintiere gilt als unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mieters, zu denen auch die Entfaltung des eigenen Lebensstils in seinen eigenen vier Wänden gehört.
Die Haltung von Ratten, Reptilien oder Spinnen kann demgegenüber untersagt werden, weil sie bei vielen Menschen Unbehagen und Ekelgefühle auslösen, auch wenn sie ungefährlich sind. Diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf die Tierwürde zu kritisieren. Ob ein Verbot ungefährlicher Terrarientiere allein aus Gründen der "Ekelerregung" zulässig ist, ist insbesondere vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Tierhalter fraglich.
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, den Mietvertrag genau zu lesen und beim Vermieter eine schriftliche Erlaubnis einzuholen.
In einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft müssen sämtliche Eigentümer einem allfälligen Tierhalteverbot zustimmen.
Die kantonalen Veterinärdienste können die Haltung von Wildtieren auch im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit prüfen und bei Bedarf verbieten.
Informationen zu den Themen Tierwürde, Tier im Mietrecht und Nachbarrecht bietet die Stiftung für das Tier im Recht.
5. Weitere Abklärungen treffen
Halter haben Bezugsquellen für artspezifisches Futter sicherzustellen. Sofern Futtertiere notwendig sind, sollte auch auf deren Haltungsbedingungen am Herkunftsort geachtet werden.
Es ist eine sachkundige Ferienbetreuung sicherzustellen, idealerweise in der gewohnten Umgebung. Diverse Terraristikfachgeschäfte bieten Ferienplätze für Terrarientiere an.
Es ist wichtig, einen Tierarzt mit Fachkenntnissen in Terraristik beiziehen zu können. Eine Liste mit entsprechenden Tierärzten bieten die Webseiten der DGHT Landesgruppe Schweiz und der SIGS (speziell für Schildkröten).
6. Terrarium einrichten
Nur wenn der Halter die Bedürfnisse seiner künftigen Schützlinge genau kennt, kann er ihnen einen geeigneten Lebensraum mit entsprechenden klimatischen Bedingungen schaffen. Zu beachten sind hierbei
Terrariengrösse (Länge x Breite x Höhe)
Die in den Tabellen 5 und 6 von Anhang 2 TSchV (PDF) aufgeführten Mindestmasse bilden lediglich das gesetzlich zulässige Minimum und bieten keinerlei Gewähr für eine artgerechte Haltung! Auch die besonderen Anforderungen im Anhang 2 TSchV können nicht als alleinige Informationsquelle herangezogen werden. Es ist unerlässlich, vor dem Kauf Fachliteratur und erfahrene Halter zu konsultieren.
Um überprüfen zu können, ob die Technik wunschgemäss funktioniert und die klimatischen Bedingungen erfüllt sind, lohnt es sich, das volleingerichtete Terrarium vor dem Einzug der Tiere drei bis vier Tage lang "probelaufen" zu lassen. Daher sollten die Tiere erst gekauft werden, wenn das Terrarium bezugsbereit ist und alle oben aufgeführten Parameter überprüft und optimiert worden sind. Meistens können die Tiere bis dahin gegen eine Anzahlung des Kaufpreises beim Händler oder Züchter bleiben.
7. Seriösen Tierhändler oder Züchter finden
8. Tiere kaufen und in passender Transportbox mit nach Hause nehmen
Je nach den Bedürfnissen der Tiere müssen eine bestimmte Temperatur und Feuchtigkeit während dem Transport gewährleistet werden.