11.1 Froschschenkel

11.1.1 Entnahme aus der Natur

In der Schweiz ist die Entnahme von Fröschen aus der Natur untersagt, siehe Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV). Ein Verarbeitungsverbot von Wildfängen gilt hingegen nicht für importierte Frösche. Gemäss Art.2 lit. f Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft müssen Frösche nicht aus einer Zucht stammen, wie das z.B. bei Reptilien der Fall ist. Zulässig zur Lebensmittelgewinnung sind alle Frosch-Arten der Gattung Rana ohne Einschränkungen. Auch Kapitel 6 der selben Verordnung schreibt diesbezüglich nichts vor.    

Weltweit werden über eine Milliarde Frösche pro Jahr aus der Natur gefangen, die meisten davon in Asien. Alleine in Indonesien fehlen 200 Millionen Frösche im Jahr, welche bis zu 800‘000 Tonnen Insekten, Schnecken und andere Agrarschädlinge so nicht mehr vernichten können (Quelle FAZ Seite 1 und 2 vom 1.3.2013). Entfallen die Frösche als Insektenjäger, nehmen die Insekten Überhand. Um der Insektenplage entgegen zu wirken werden Unmengen von Pestiziden eingesetzt, viele von diesen Pestiziden sind in der Schweiz nicht zugelassen. Dies hat schwere gesundheitliche Folgen für die Landbevölkerung (siehe Dokumentation der Erklärung von Bern "Vom Schaden der Schädlingsbekämpfung"). Vor allem Reisbauern, in deren Feldern die Frösche früher lebten, sind betroffen.

11.1.2 Import

Bis 2009 wurden in die Schweiz jährlich ca. 150 Tonnen Froschschenkel und ca. 450‘000 lebende Frösche "zu Speisezwecken" importiert (Quelle Interpellation 2009, siehe unten).  Das entsprach ca. 1.1 Millionen Fröschen, wenn man von einem Gewicht von ca. 70g pro Schenkel ausgeht.
Im Jahr 2014 wurden gemäss Angaben der Oberzolldirektion (PDF) mehr als 91 Tonnen Froschschenkel importierten. Das entspricht ca. 700'000 Fröschen, die dafür getötet wurden.

Für den Import der lebenden Frösche "zu Speisezwecken" ist gemäss Art. 1 CITES-Kontrollverordnung bzw. deren Anhang, keine Bewilligung erforderlich, sie müssen nicht bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angemeldet werden. Eine Anmeldung nach Art. 5 VCITES gilt hingegen für alle anderen Amphibien.

Die private Einfuhr von Waren tierischer Herkunft aus anderen Staaten als EU-Staaten und Norwegen (z. B. Türkei) ist mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich verboten. Eine dieser Ausnahmen sind Froschschenkel bis 2 kg für den privaten Gebrauch.

Nationalrätin Maya Graf hat die Importe von Froschschenkeln bereits 2009 in ihrer parlamentarischen Interpellation "Froschschenkel. Eine Delikatesse mit vielen Fragezeichen" scharf kritisiert.
Die Diskussion im Nationalrat wurde am 19.3.2010 verschoben und am 23.12.2011 abgeschrieben, da sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. Unverständlicherweise sieht der Bundesrat in seiner Antwort keinen Handlungsbedarf. Auch das Risiko einer Ausbreitung der Chytridiomykose (Pilzerkrankung bei Amphibien) hält er für gering, da die importierten Frösche nicht ausgewildert werden (siehe auch 11.1.4 Lebensmittelhygiene).

Bis 2006 waren die Importzahlen für Froschschenkel auf Swiss-Impex der Statistik der Eidgenössischen Zollverwaltung öffentlich zugänglich (PDF), seit der Harmonisierung der Tarifnummern 2007 ist eine Abfrage des Schlüssels kostenpflichtig.

11.1.3.Tötung

Gemäss Art. 178. Abs.1 TSchV dürfen Wirbeltiere in der Schweiz nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren. In Abs. 3 wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Die Tötung von Fröschen ist ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird. Ob das Schmerzempfinden der Tiere so ausgeschaltet werden kann, ist nicht ersichtlich. 

Nach Art. 11 Abs. 4 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) dürfen Frösche ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden. Ergeben die Schlachtungen in einer Anlage weniger als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, muss diese Anlage nicht einmal über eine Betriebsbewilligung verfügen. Aufgrund des geringen Gewichts von Fröschen (ca. 70g Froschschenkel pro Tier), dürfte dies die Regel sein.

Im Ausland sind die Tötungsmethoden weitaus grausamer. Vor allem in der Türkei, Indonesien und Bangladesch werden den lebenden Fröschen bei vollem Bewusstsein die Beine ausgerissen oder mit einer stehenden Klinge abgeschnitten. Die verstümmelten Körper werden weggeschmissen, so dass die Frösche noch bis zu drei Stunden leiden, bis sie endlich sterben(Quelle: Gesellschaft für Tierschutz / ProTier, Zürich Heft Nr. 1/2009). Obwohl diese Art der Tötung in der Schweiz verboten und strafbar ist, dürfen auf diese Art produzierte Froschschenkel legal in die Schweiz importiert werden.

Die Betriebe, welche über eine Bewilligung für die Verarbeitung von Froschschenkeln verfügen sind in der Liste  bewilligter Betriebe - Sektion XI (Froschschenkel und Schnecken) auf der Webseite des BLV aufgeführt. Betriebe, welche Froschenkel verarbeiten, werden mit fl gekennzeichnet.
Im Artikel von umweltnetz-schweiz.ch wir die Verarbeitung und Schlachtung von Fröschen in der Schweiz beschrieben. 

11.1.4 Lebensmittelhygiene

Art. 45 Hygieneverordnung des EDI (HyV) schreibt vor, dass Froschschenkel unmittelbar nach ihrer Gewinnung unter fliessendem Trinkwasser gründlich abgewaschen und unverzüglich auf Schmelzeistemperatur (nicht mehr als 2 °C) abgekühlt und bei dieser Temperatur gehalten, eingefroren oder verarbeitet werden müssen.

Durch das Abwaschen besteht die Gefahr, dass der Chytridpilz über die Kanalisation verbreitet wird. Dies könnte vermieden werden, wenn Froschschenkel nur in  "geschlossenen Systemen" (vgl. Einschliessungsverordnung, ESV) verarbeitet würden.

Kritische Betrachtung der Gesetzgebung

Warum Frösche zu Speisezwecken bei der Importkontrolle eine Ausnahme bilden ist aus Sicht des Tier- und Artenschutzes unbegreiflich. 

Wer einen Frosch als Heimtier importieren möchte, muss diesen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) anmelden und eine Dokumentenkontrolle durchführen lassen (Art. 7 Abs. 1 und Anhang 1 CITES-Kontrollverordnung). Zusätzlich müssen eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden ( Art. 13 Abs. 2 BGCITES und Art. 7 Abs. 2 CITES-Kontrollverordnung).
Wer denselben Frosch (der Gattung Rana) hingegen essen möchte, bei dem entfällt diese Pflicht.

Tiere, die auf äusserst brutale Art und Weise getötet werden, welche der schweizerischen Gesetzgebung deutlich widerspricht, sollten nicht in die Schweiz importiert werden dürfen. Dies fordern wir sowohl in unserer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Dezember 2014) als auch in unserer Stellungnahme zur Anhörung Projekt Largo; Revision Verordnungsrecht zum LMG (Oktober 2015).

Zum Wohl der Tiere und um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, fordern wir in unserer Stellungnahme  zudem eine durchgehende Bewilligungspflicht mit strengen Kontrollen für alle Schlachtanlagen, in welchen "Frösche zu Speisezwecken" getötet werden. Ob die Tiere vollkommen schmerzfrei getötet werden und ob alle Hygienevorschriften in nicht bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen in der Schweiz immer eingehalten werden, ist fraglich.

 

Weitere Informationen

2018 NZZ am Sonntag Artikel Tierschützer lancieren neue Initiative gegen Quälprodukte
2017 Projekt Frogs & Friends zur nachhaltigen Nutzung von Fröschen in Afrika Artikel 2017, Artikel 2010
2016 karch Unterseite Gefährdung durch "Nicht einheimische Arten"
2016 STS - REPORT "Tierische Delikatessen und Exotenfleisch"
2016 STS - Flyer "Delikatessen aus der Folterkammer" und Medienmitteilung
2015 15.3832 – Motion "Importverbot für tierquälerisch erzeugte Produkte" eingereicht im Nationalrat
von Matthias Aebischer am 10.09.2015
2015 20min Artikel "Verbot von Quälpelzen ist nicht genug"
2015 20min Artikel "Froschschenkel in TV Sendung polarisieren"
2015 umweltnetz-schweiz.ch Artikel "Frösche aus der Türkei sorgen in der Schweiz für Geschrei"
2015 Wikipedia Eintrag "Frosch (Lebensmittel)"
2015 Pro Wildlife Das Froschschenkel-Desaster
2014 Tagesanzeiger Artikel "Der kulinarische Darkroom"
2014 DGHT Landesgruppe Schweiz Stellungnahme und Medienmitteilung zur Vernehmlassung der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
2014 AKUT-CH Artikel über Froschschenkel.
2013 saldo  Ausgabe 16/2013 vom 9. Oktober 2013 Froschschenkel: «Unnötiges Luxusprodukt»
2013 FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung Artikel "Bis zum Letzten"
2012 Schweizer Liga gegen Vivisektion (LSCV) Petition gegen den Konsum von Froschschenkeln, Video französisch
2012 STS - REPORT "Tierschutz im Lebensmittelhandel" (Seite 3/8/10/12/17 / Anhang 1-3 Seite 11/12)
2012 Dokumentationszentrum für Artenschutz D.C.S.P. Artikel "Amphibien in der menschlichen Ernährung"
2012 Erklärung von Bern Dokumentation "Vom Schaden der Schädlingsbekämpfung " 
2011 Canapés to Extinction The international trade in frogs’ legs and its ecological impact
2011 NZZ Nachgewürzt "Renaissance einer fragwürdigen Delikatesse" von Wolfgang Fassbender
2011 www.fokus.de Artikel "Europas Gourmets gefährden Asiens Frösche"
2009 09.4290 parlamentarische Interpellation "Froschschenkel. Eine Delikatesse mit vielen Fragezeichen"
2009 Gesellschaft für Tierschutz / ProTier, Zürich Heft Nr. 1/2009, Seite 20-22 "Froschschenkelkonsum Fragwürdige Delikatesse"
2009 Gesellschaft für Tierschutz / ProTier, Zürich Heft Nr. 2/2002, Seite 20-21 "Frösche: «Schmerzhafte Prozession»"

 

Published on 05.08.2014, 7:49:37.
Last updated on 10.06.2019, 9:14:46.
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