2.2 Bewilligungspflicht für einheimische Arten

Gemäss Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) sind alle wildlebenden einheimischen Amphibien (Frösche, Unken, Kröten, Salamander, Molche) und alle Reptilien (Sumpfschildkröte, Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) sowie diverse Wirbellose in der Schweiz geschützt. Es ist somit untersagt, Tiere dieser Arten der Natur zu entnehmen und in Gewahrsam zu nehmen (faktisch zu halten). Dies gilt sowohl für adulte Tiere als auch für Eier oder Larven.

Die zuständige kantonale Behörde kann gemäss Art. 20 Abs. 3 NHV und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Ausnahmebewilligungen erteilen für das längerfristige Halten von einheimischen Amphibien oder Reptilien als Heimtiere. Voraussetzung ist, dass das Fangen der Tiere der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient oder wenn die Tiere zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken nur in bestimmten Gebieten gefangen werden. Im Kanton Zürich erteilt diese Bewilligung das Amt für Landschaft und Natur.

Nachzuchttiere sämtlicher Generationen von in der Schweiz wild gefangenen Amphibien und Reptilien können nur dann legal weitergegeben werden, wenn bereits für die Haltung der Elterntiere eine Bewilligung vorliegt, in der aufgeführt ist, über welchen Zeitraum die Haltung der Tiere vorgesehen ist und dass der Halter mit den Tieren beabsichtigt zu züchten. Faktisch heisst das, dass Nachzuchttiere wildgefangener, einheimischer Arten in der Schweiz so gut wie nicht legal erhältlich sind. Für den Import von Nachzuchten als Heimtiere (gemäss Art. 3 Abs. 2 und Anhang 2 (PDF) Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren EHtV) aus dem Ausland bedarf es, wie bei allen Amphibien und Reptilien einer Importbewilligung des BLV. Eine Haltebewilligung für Nachzuchten dieser importierten Tiere als Heimtiere ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen, sofern sie nicht, wie z.B. Giftschlangen, unter Art. 89 TSchV fallen.

Im Kanton Zürich gibt es eine zusätzliche Regelung. Gemäss § 4 der kantonalen Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt ist Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet. Voraussetzung ist, dass durch die Entnahme der Amphibien ihr Bestand am Entnahmeort nicht gefährdet werden darf. In § 5 der oben genannten Verordnung ist Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, die Haltung einiger einheimischer, an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet. Gemäss § 5 Abs. 2 ist für die Amphibienhaltung das Merkblatt von Pro Natura Zürich „Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien“ (PDF) massgebend. Dieses Merkblatt besagt, dass die gefangenen Amphibien nur temporär gehalten werden dürfen und Adulttiere spätestens nach ein bis zwei Wochen wieder freigelassen werden müssen. Das Merkblatt sieht keine Zucht von Tieren vor.

Weitere Informationen zur Wildtierhaltung in der Schweiz bietet die Broschüre des BLV (PDF).

Kommentar zu den Gesetzen

Durch die Freisetzungsverordnung, FrSV wurde die Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten 2008 faktisch generell verboten. Eine klare Regelung für den Umgang mit den verbleibenden Tieren fehlt, vielmehr ist die Umsetzung der Bestimmungen den Kantonen überlassen. Dies kann dazu führen, dass verunsicherte Halter ihre Tiere verbotenerweise aussetzen oder töten. Eine geregelte Übergangsfrist wäre dringend notwendig, um unnötiges Tierleid zu verhindern.

Published on 08.07.2014, 14:01:52.
Last updated on 17.10.2015, 10:58:04.
design by