3.2 Futtertiere

3.2.1 Haltung

Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Haltungsbedingungen der als Futter verwendeten Tiere. Futtertiere sind keine "Tiere zweiter Klasse", die lediglich als Mittel zum Zweck dienen, vielmehr steht auch ihnen der tierschutzrechtliche Würdeschutz (Art. 1 TSchG für alle Wirbeltiere) bzw. der verfassungsmässige Schutz der Würde der Kreatur zu (Art. 120 Abs. 2 BV umfasst auch alle Wirbellosen, siehe dazu das TIR-Lexikon Tierschutzrecht zum Thema Tierwürde). Sie verfügen über einen Eigenwert, der im Umgang mit ihnen zu achten ist (Art. 3 lit. a TSchG). Unabhängig davon, ob sie privat, im Zoofachhandel oder in spezialisierten Futtertierfarmen gezüchtet werden, muss ihre Haltung mindestens den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung entsprechen, soweit sie dieser unterstehen (Wirbeltiere). Seit 2008 sieht diese beispielsweise bezüglich Sozialkontakt (Art. 13 TSchV) strengere Vorschriften vor (Anhang 2 Tabelle 1 TschV (PDF)). Zwar ist die mehrtägige Haltung von Wirbellosen, wie z.B. grossen Wanderheuschrecken in kleinen Plastikdosen ohne Futter und Bewegungsfreiheit nicht ausdrücklich verboten, sie verstösst aber gegen die verfassungsmässig geschützte Würde dieser Tiere und ist daher abzulehnen.

Auch wenn bewusst oder unbewusst in aller Regel eine gewisse emotionale Distanz zum Futtertier bewahrt wird, sollte immer die tiergerechte Haltung im Vordergrund stehen. Dazu gehört auch die Bereitschaft zur angemessenen Pflege und Betreuung sowie zu den notwendigen finanziellen Auslagen für grosszügige Gehege und artgerechte Strukturierung. Für Nagetiere wie Mäuse und Ratten sind dies beispielsweise Rückzugs-, Kletter- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie grob strukturiertes Futter und Nagematerial. Für Zuchtpaare sollten ausserdem eine Nestbox und Nistmaterial zur Verfügung stehen.

Wirbeltiere, die zu Verfütterungszwecken gehalten werden, gelten rechtlich als Heimtiere, spezielle Regelungen gelten nur für Versuchstiere. Dort werden erhebliche Einschränkungen in der Haltung der Tiere damit gerechtfertigt, dass verwertbare wissenschaftliche Ergebnisse nur dann zu erwarten sind, wenn die Haltungsbedingungen der Tiere sowohl in der Zucht als auch im Versuch standardisiert und kontrollierbar sind. Bei der Futtertierzucht sind diese Einschränkungen nicht erforderlich und damit auch nicht gerechtfertigt. Zudem werden die Elterntiere in der Regel über einen längeren Zeitraum gehalten. Die Gestaltung des Käfigs sollte es den Tieren ermöglichen, ihre normalen Verhaltensweisen auszuleben.

Wer mehr als 300 Futternager (Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils) pro Jahr abgibt oder verkauft, gilt als gewerbsmässiger Züchter und benötigt eine kantonale Bewilligung (Art. 101 lit. c TSchV).
 

Tipps

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bietet Informationen über Heim- und Nutztiere sowie eine eigene Webseite mit Haltungstipps für Kleintiere (z.B. Ratten, Kaninchen, Meerschweinchen, Goldhamster). Weitere Tipps bieten die Webseiten der Projekte Biomaus und Bioratte aus Deutschland.

Für Futterinsekten bietet sich nach dem Kauf bis zum Verfüttern das Umsetzen in eine umfunktionierte Transportbox („Faunabox“) für Kleinsäuger oder in ein kleines Terrarium an. Zur Strukturierung können leere Küchen- oder WC-Rollen, kleine unbehandelte Äste oder unbenutzte Eierkartonschachteln angeboten werden. Als Futter eignen sich, je nach Futtertierart z.B. Heu, Löwenzahn, Klee oder Karotten aus biologischem Anbau oder fertiges Insektenfutter und Aquagel (Wasserersatz) aus dem Fachhandel. Geschlüpfte Fliegen sollten mit einem vitaminhaltigen Futterbrei gefüttert werden, was auch ihren Nährwert als Futter der Terrarientiere steigert.

3.2.2 Tötung

Die Tierschutzgesetzgebung verlangt für die Tötung von Wirbeltieren ausreichende Fachkenntnisse und entsprechende Übung, um den betroffenen Tieren einen qualvollen Tod zu ersparen (Art. 177 Abs. 1 TSchV). Das nötige Wissen kann durch Sachkundekurse für das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Mäusen und Ratten zu Futterzwecken erworben werden. Im Zweifelsfall ist auf das eigenhändige Töten von Tieren zu verzichten. Qualvolles oder mutwilliges Töten von Tieren ist untersagt und mit Strafe bedroht (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG).

Da beispielsweise Mäuse und Ratten Warnschreie im Ultraschallbereich ausstossen können, die andere Tiere in Angst oder Panik versetzen können, dürfen Versuchstiere nicht in einem Raum getötet werden, in dem andere Tiere gehalten werden (Art. 135 Abs. 9 TSchV). Dies ist auch bei der privaten Tötung von Futtertieren empfehlenswert.

Zur Tötung von Kleinsäugern als Futtertiere kommen ausschliesslich physikalische Methoden sowie chemische Mittel in Frage, die keine Rückstände im Gewebe hinterlassen und nicht zu Blutverlust führen. Beim Genickbruch (auch zervikale Dislokation bzw. umgangssprachlich "Strecken" genannt) ist die anschliessende Entblutung zur Sicherstellung des Todes bei Versuchstieren vorgeschrieben (Richtlinie Tierschutz 3.01 des BLV). Auch bei Futtertieren ist zur Vermeidung einer verbotenen, qualvollen Tötung (Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV) der Genickbruch ohne anschliessendes Entbluten klar abzulehnen. Er eignet sich daher ebenso wenig als Tötungsmethode für Futtertiere wie die Dekapitation, da das Blut einen wichtigen Bestandteil des Futters ausmacht und sich beispielsweise Schlangen beim Verschlingen des Futtertieres nicht mehr an dessen Kopf orientieren können. Überdies ist in Anhang 2 Tabelle 6 Vorbemerkung D TSchV (PDF) festgehalten, dass die Nahrung von juvenilen und adulten Amphibien vor allem aus ganzen Futtertieren zu bestehen hat.

Insgesamt bleiben also nur wenige Methoden, die unter Tierschutzaspekten als human gelten können und gleichzeitig für die anschliessende Verfütterung sinnvoll sind: so etwa die Tötung mittels CO2. CO2 wirkt ab Konzentrationen über 60 % betäubend, ab 70% wird es zur Tötung eingesetzt. Hierbei ist Stress – beispielsweise durch Umsetzen in einen neuen, unbekannten Käfig – so weit wie möglich zu vermeiden. Auch sollten ausschliesslich Tiere aus derselben Haltungsgruppe gemeinsam getötet werden. Jedem Tier muss ausreichend Bodenfläche zur Verfügung stehen.

Auch für die CO2-Tötung gilt, dass nur fachkundige Personen sie anwenden dürfen. Das konkrete Vorgehen bezüglich Gasdurchflussrate, Geräuschvermeidung während des Einströmens, Verweildauer in der Kammer und Kontrolle des Todeseintritts ist durch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema bzw. durch einen Sachkundekurs zu erlernen.

CO2 kommt ausschliesslich für die Tötung klassischer Futtertiere wie Mäuse und Ratten oder Küken in Frage. Für sämtliche Reptilien und Amphibien eignet sich diese Tötungsmethode nicht und ist aus Tierschutzgründen abzulehnen.

Für die Tötung von Neonaten (Babymäuse, -ratten, -hamster) bis zum 21. Lebenstag ist der Einsatz von CO2. umstritten, da sich bei Jungtieren der Eintritt der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit stark verzögern kann und der Tod teilweise erst nach langer Zeit eintritt. Während der Betäubungszeit muss ein Auskühlen der Tiere vermieden werden. Betäubte Neonaten können in flüssigem Stickstoff getötet werden. Das Einbringen von Neonaten in flüssigen Stickstoff ohne vorherige Betäubung verursacht starke Schmerzen, ähnlich wie bei Verbrennungen und ist daher abzulehnen (siehe dazu BLV, Analysis on humane killing methods for reptiles in the skin trade, Kapitel 3.1.7 (PDF)).

  

Links:

  • Ausführliche Erläuterungen zur Tötung mit CO2 sind im „Gutachten zum Töten von Tieren im Zoofachhandel und zum Umgang mit Futtertieren in der Terraristik“ des Bayrischen Ladesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (PDF) zu finden.

  • Hinweise zu Tötungsmethoden finden Sie auf der Webseite des BLV in der Richtlinie über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren (Richtlinie Tierschutz 3.01 des BLV) von 1993 und in deren Anhang . 

 

Tipps

Im Terraristikfachhandel und in grösseren Zoohandlungen werden gefrorene Futternager in verschiedenen Grössen angeboten.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c Futtermittel-Verordnung, FMV müssen Futtermittel so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit der Tiere nicht gefährden (Informationen zu Futtermitteln bietet auch die Webseite des BLV). Bei Frostfutter ist darauf zu achten, dass auch beim Transport die Kühlkette nicht unterbrochen wird. Durch das Einfrieren werden Amöben und Milben abgetötet, nicht aber Bandwürmer und andere Endoparasiten.

Vor dem Verfüttern muss das gefrorene Futtertier auf Körpertemperatur erwärmt werden. Zu kalte Futtertiere können eine Erkrankung des Magen-Darm-Traktes hervorrufen.

Fütterungsempfehlungen (PDF) zum richtigen Auftauen, zur Fütterung und zur Haltbarkeit bietet die Webseite von PETMAN. 

Kommentar zu den Gesetzen

In der Tierschutzgesetzgebung fehlen konkrete Betäubungs- und Tötungsmethoden für Beutetiere. Für einige Tierarten, etwa für Nager, werden die hinsichtlich ihrer Rechtskraft umstrittenen Richtlinien des BLV über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren analog herangezogen. Diese Situation ist unübersichtlich und daher unbefriedigend.

Bei Küken lässt die Tierschutzverordnung in Art. 183 Abs. 1 TSchV neben dem Einsatz einer geeigneten Gasmischung auch die "Homogenisierung" zu. Das Homogenisieren unbetäubter Tiere widerspricht jedoch dem Verbot des qualvollen Tötens gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV, das in Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG unter Strafe gestellt ist. 

Published on 04.08.2014, 12:35:42.
Last updated on 24.08.2014, 15:44:47.
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