6 Handel - Tierhändler und Zoofachgeschäfte

Der Handel mit Tieren in Zoofachgeschäften gilt als gewerbsmässig und bedarf daher einer Bewilligung der kantonalen Veterinärbehörde (Art. 90 TSchV). Sie werden periodisch überprüft (Art. 214 TSchV). Mit der Revision der Tierschutzverordnung gilt seit dem 1.1.2014 gemäss Art. 101 TSchV zudem, dass eine kantonale Bewilligung benötigt, wer (a) ein Tierheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, (b) gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet und (c) mehr als 100 Reptilien pro Jahr abgibt – auch privat und unentgeltlich. Die Bewilligung wird dabei auf die für den Handel verantwortliche Person (und nicht auf den Betrieb) ausgestellt und beinhaltet auch gewisse Mindestanforderungen an Personal und Räumlichkeiten.

Wie jeder Tierhalter hat auch ein Zoofachgeschäft die allgemeinen Haltungsvorschriften der Tierschutzgesetzgebung zu befolgen und für die artgerechte Betreuung und das Wohlergehen seiner Tiere zu sorgen. Zoofachgeschäfte müssen die Mindestanforderungen (Tabelle 5 und 6 Anhang 2 TSchV (PDF)) an die Masse von Terrarien erfüllen und darauf achten, dass nicht Tiere unverträglicher Arten, Alters- oder Geschlechtergruppen gemeinsam gehalten werden. Selbstverständlich gilt dies auch für die Haltung schlecht verkäuflicher Tiere, die über längere Zeit im Ladenlokal verbleiben. Ebenfalls zu beachten sind die klimatischen Anforderungen, das Zurverfügungstellen von Rückzugsmöglichkeiten, die Einhaltung des Tag-Nacht-Rhythmus und der Schutz der ausgestellten Tiere vor Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens durch Klopfen an die Terrarienscheiben oder unbefugtes Anfassen. Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In gravierenden Fällen oder bei Nichterfüllung von Auflagen kann ausserdem die Handelsbewilligung entzogen werden.

Um Tierschutzprobleme zu vermeiden sind Händler moralisch verpflichtet, ihre Bezugsquellen seriös zu prüfen und keine Tiere aus Haltungsumgebungen privater oder gewerblicher Züchter/Anbieter zu übernehmen, die nicht den Anforderungen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung genügen. Auch bei Tieren von Grosshändlern oder aus entsprechenden Farmen ist auf die Qualität der Haltung und des Transports der Tiere zu achten. Seriöse Grosshändler gewähren Händlern in der Regel die Möglichkeit, persönlich vor Ort die Haltungsbedingungen in Augenschein zu nehmen.

6.0.1 Verantwortung von Tierhändlern und Zoofachgeschäften

In der Schweiz existieren schätzungsweise 200 Zoofachgeschäfte. Eine mustergültige Tierhaltung, die weit über die gesetzlichen Anforderungen (Art. 95 Abs. 2 lit. b TSchV und Anhang 2 TSchV (PDF)) hinausgeht, sowie eine umfassende und kompetente Beratung hinsichtlich Auswahl, Haltung und Umgang mit den betroffenen Tieren sollte für Zoofachgeschäfte selbstverständlich sein.

Die Tierschutzverordnung legt fest, dass Tiere an Personen unter 16 Jahren nur dann abgegeben werden dürfen, wenn deren Eltern oder gesetzliche Vertreter der Übernahme ausdrücklich zustimmen (Art. 110 TSchV). Der Verkäufer hat sich im Zweifelsfall nach dem Alter des Käufers zu erkundigen und sich dieses durch einen amtlichen Ausweis bestätigen zu lassen. Wildtiere, für deren Haltung eine Bewilligung (Art. 89 TSchV) nötig ist, wie beispielsweise Grüne Leguane (Iguana iguana), dürfen zudem nur an Personen abgegeben werden, die eine entsprechende Genehmigung vorweisen können. Um diese zu erhalten ist ein entsprechender Sachkundenachweis erforderlich. Ansonsten müssen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer mit einer Bestrafung rechnen. Der Tierhändler muss den Käufer zudem schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen informieren (Art. 111 TSchV).

Oberstes Ziel muss sein, nicht allein im Ladenlokal das Wohlbefinden und die Gesundheit der betreuten Tiere durch einen korrekten Umgang und vorbildliche Haltungsbedingungen zu wahren, vielmehr sollten auch den Kunden bzw. künftigen Tierhaltern die notwendigen Kenntnisse über die artgerechte Haltung der Tiere verständlich vermittelt werden. Dabei sollte eine optimale Haltung und nicht lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen die Richtschnur bilden. Das Sicherstellen der Bereitschaft der Kunden, den Tieren über deren gesamte Lebensdauer einen artgerechten Lebensraum zu bieten und die Empfehlung hilfreicher Fachliteratur vor dem Kauf gehören zu den wesentlichen Elementen einer seriösen Beratung.

Tipps

Tierkäufe im Internet stellen immer ein Risiko dar, wenn man den Verkäufer nicht persönlich kennt und die Tiere und ihre Haltungsbedingungen vor dem Kauf nicht begutachten kann. Ein persönlicher Kontakt ist stets die bessere Wahl. Daher ist es empfehlenswert, die Tiere persönlich beim Händler oder Züchter abzuholen und die Terrarien zu begutachten. Langjährige Halter können oft Empfehlungen zu seriösen Anbietern abgeben.

  • Die Terrarien sollten artgerecht eingerichtet und sauber sein, keine toten Tiere und keine übermässigen Kotansammlungen aufweisen.

  • Alle Tiere müssen fit und in einem guten Gesamtzustand sein.

  • Die Tiere sollten sich im Terrarium aus dem Weg gehen können. Bei hoher Besatzdichte oder ungenügender Einrichtung ist dies nicht möglich.

  • Sich beim Züchter auch die Elterntiere zeigen lassen. Auch diese sollten einen gesunden Eindruck machen.

  • Das Bauchgefühl liegt oft richtig, im Zweifelsfall daher vom Kauf absehen.

  • Gesunde Tiere auswählen: Ein verdächtig tiefer Kaufpreis geht oft mit hohen späteren Tierarztkosten einher und kann ein Hinweis auf schlechte Zucht- und Haltungsbedingungen sein.

  • Keine Tiere aus Mitleid kaufen. Ein unseriöser Anbieter wird diese in kurzer Zeit durch neue ersetzen – das Leiden geht weiter.

  • Verkäufer auf Missstände ansprechen. Bei unrechtmässigen Haltungsbedingungen den kantonalen Veterinärdienst informieren, damit dieser die Haltungsbedingungen prüfen und bei Bedarf Auflagen zur Verbesserung erlassen kann. Eine Meldung an die kantonale Behörde ist immer möglich und stets dann angezeigt, wenn man sich über die Rechtmässigkeit der Haltungsbedingungen (ggf. auch nach einem Gespräch mit dem Tierhalter) nicht im Klaren ist.

  • In prekären Fällen umgehend Strafanzeige bei einem Polizeiposten erstatten.

Nur Nachzuchten kaufen, auf Wildfänge verzichten. Wildfänge zeigen oft grosse Schwierigkeiten, sich an die Bedingungen in Gefangenschaft zu gewöhnen. Ausserdem können sie mit Krankheitserregern und/oder Parasiten aus ihren Ursprungsländern befallen sein.

6.0.2 Tierausstellungen und Tierbörsen

Besondere Bestimmungen gelten für Ausstellungen und Tierbörsen (Art. 104 TSchV). Diese sind von der kantonalen Veterinärbehörde zu bewilligen und die für die Betreuung der Tiere zuständigen Personen müssen über einen Sachkundenachweis (Art. 103 TSchV) verfügen. Die Anbieter entsprechender Schulungen werden vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf einer Liste geführt.

Beim Besuch von Tierbörsen und Ausstellungen müssen die Aussteller darauf achten, den Stress der Tiere möglichst gering zu halten. Stabile, klimatisierte Transportboxen und Rückzugsmöglichkeiten während der Ausstellung sind dafür eine wichtige Voraussetzung.

Links

  • Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zum Handel mit Wildtieren.
     
  • Interview mit Ruth Baumgartner, Tierärztin und Leiterin Tierschutz Bereich Heimtiere/Wildtiere beim Veterinäramt des Kantons Zürich (PDF)
Published on 07.08.2014, 7:24:29.
Last updated on 14.03.2015, 10:14:05.
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