7.3 Nachweispflicht CITES im Inland

Jeder Halter von in den Anhängen I-III CITES aufgeführten Arten muss über Dokumente verfügen, die den legalen Ursprung des geschützten Tieres belegen. Ansonsten können die Tiere auch bei Kontrollen im Inland beschlagnahmt werden (Art. 15 Abs. 1 lit. f BGCITES und Art. 28 Abs.1 VCITES). Beim Verkauf entsprechender Tiere sind diese Dokumente deshalb an den Kunden weiterzugeben, auch wenn dieser innerhalb der Schweiz stattfindet und kein Grenzübertritt beabsichtigt ist. Diese strikte Nachweispflicht gilt seit dem 1.Oktober 2013 (Art. 10 BGCITES). Das BLV hat hierzu ein Merkblatt (PDF) mit konkreten Angaben zur Umsetzung erstellt. Als Nachweis werden folgende Dokumente akzeptiert (Art. 4 CITES-Kontrollverordnung): amtliche Dokumente wie Einfuhrbewilligung, Passagierscheine oder Besitznachweis (Haltebewilligung). Für nicht stark gefährdete Arten des Anhang II CITES können auch Kaufquittungen, Abgabebestätigungen, Fotos und Zeugenaussagen akzeptiert werden.

Gemäss Art. I lit. b) ii) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen gelten als „Exemplare“ auch Teile und Erzeugnisse von in den Anhängen I und II CITES aufgeführten Tierarten, welche ohne weiteres erkennbar sind.

Eine Ausnahme von der Nachweispflicht im Inland stellen Gegenstände wie Uhrenarmbänder, Handtaschen und Bekleidungsstücke dar, wenn Privatpersonen diese zum persönlichen Gebrauch mitführen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGCITES). Hier werden gemäss Auskunft des BLV keine Kontrollen im Inland durchgeführt.

 

Link:

  • Die DGHT-Landesgruppe Schweiz hat für den Herkunftsnachweis ein Musterformular entworfen.

 

Published on 07.08.2014, 9:57:44.
Last updated on 22.07.2018, 6:43:25.
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