7 Import und CITES

Aufgrund des intensiven internationalen Handels sind unzählige Tier- und Pflanzenarten gefährdet, weshalb Schutzbestimmungen und Einschränkungen aus Tier- und Artenschutzgründen unverzichtbar sind. Die CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen, führt in ihren Anhängen die geschützten Arten nach Schutzstatus auf.

Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr lebender Reptilien- und Amphibienarten – unabhängig ihres Schutzstatus – sowie von Wirbellosen, die in den Anhängen I-III CITES aufgeführt sind, ist eine Einfuhrbewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erforderlich. Ausgenommen sind Frösche zu Speisezwecken und Krallenfrösche für die wissenschaftliche Forschung. Das BLV begründet die generelle Bewilligungspflicht für Reptilien und Amphibien damit, dass diese Tiere leicht mit Exemplaren der in den Anhängen I-III CITES genannten Arten verwechselt werden können (Art. 7 BGCITES).

 

Links

  • Das BLV bietet Informationen (PDF) zu den Artenschutz (CITES) Bestimmungen ab 1. Oktober 2013
     
  • Die Übersichtsgrafik (JPG) des BLV zeigt die Neuerungen von 2013 zusammenfassend auf.
  • Weitere Informationen des BLV zur Einfuhr lebender Wildtiere

Published on 07.08.2014, 9:56:26.
Last updated on 12.08.2014, 8:54:35.
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